Unsere Rechtsberatung: “Eine Stiftungsgründung gehört in professionelle Hände!”
Immer wieder wird FREETHEBEES von Freunden und Sympathisanten zum Thema «Stiftung» oder konkreter zu «Stiftungszwecken» angefragt. Mit unserem Partner Nachlasstreuhand.ch GmbH möchten wir das Thema rund um die Nachlass-Gestaltung regelmässig in unserem Blog und unserem Bulletin einfach und verständlich aufbereiten. Für unsere Mitglieder bestehen zudem vergünstigte Beratungskonditionen bei der Nachlasstreuhand GmbH.
Ende 2020 sind in der Schweiz 13’375 gemeinnützige Stiftungen registriert. Wie bereits in den Vorjahren hat der Kanton Genf mit 46 Neugründungen das höchste Wachstum vorzuweisen. Gesamtschweizerisch betrachtet ist ein Drittel des Nettowachstums (25 Stiftungen) Genf zuzuschreiben. Im Ranking der Stiftungshochburgen belegen weiterhin die Kantone Zürich (2’211 Stiftungen), Bern (1’378), Waadt (1375), Genf (1’275) und Basel-Stadt (888) die oberen Plätze.
Wie dynamisch der Schweizer Stiftungssektor ist, belegt der Umstand, dass über 60% aller gemeinnützigen Stiftungen in der Schweiz in den letzten 30 Jahren entstanden sind und die Schweiz mit einer Stiftungsdichte von 15.6 Stiftungen auf 10‘000 Einwohner sechsmal mehr Stiftungen pro Kopf aufweist als die USA oder Deutschland.
Gemeinnützige Förderstiftungen sind mit ihren finanziellen Ressourcen und ihrer Expertise eine unabhängige Kraft, die neben Staat und Wirtschaft zur gesellschaftlichen Problemfindung und Problemlösung beiträgt. Förderstiftungen verstehen sich als soziale Investorinnen und sind auf Relevanz, Wirkung und Professionalität bedacht. Sie sind offen und sichtbar, agieren verlässlich und partnerschaftlich. Im Gegenzug geniessen sie liberale Rahmenbedingungen und öffentliche Anerkennung. (1)
Quelle: Der Schweizer Stiftungsreport 2019/CEPS Datenbank
Interview mit der Nachlasstreuhand.ch GmbH
In unserem letzten Blogbeitrag «Erbschaft frühzeitig planen und flexibel bleiben» konnte Beat Schellenberg von der Nachlasstreuhand.ch GmbH die wichtigen und kritischen Punkte bei der Testamentgestaltung, speziell die gesetzlichen Regeln der Erbfolge, darstellen. Im neuen Blogbeitrag zum Thema «Nachlass» setzt sich Thomas Fabian, Leiter Philanthropie FREETHEBEES, mit Fragen an Beat Schellenberg zur Stiftungsgründung auseinander. Beat steht uns dankenswerter Weise erneut für ein Interview zur Verfügung.
TF: Lieber Beat, uns erreichen regelmässig Anfragen zur Stiftungsgründung. Bitte erzähle unseren Freunden von FREETHEBEES wie man eine gemeinnützige Stiftung gründet?
BS: Die Schweiz blickt auf eine lange Stiftungstradition zurück und kennt ein sehr liberales Stiftungsrecht. Mit über 13’000 gemeinnützigen Stiftungen und einem gesamten Stiftungsvermögen von rund CHF 100 Mrd. gibt es in der Schweiz pro Kopf sechsmal mehr gemeinnützige Stiftungen als in den USA oder Deutschland. Entsprechend einfach ist es, in der Schweiz eine gemeinnützige Stiftung zu gründen. Es bestehen nur wenige Beschränkungen, was Gründung, Zwecksetzung und Organisation der Stiftung betrifft. Gerade deshalb ist eine sorgfältige Planung der Stiftung unerlässlich.
Bei der Gründung sind folgende Stellen involviert und sollte folgender Ablauf beachtet werden:
- Festlegen von Stiftungsurkunde und Stiftungsreglement mit Angaben zu Zweck, Vermögen und Stiftungsrat
- Wahl von Stiftungssitz und Aufsichtsbehörde (gemäss geografischer Ausrichtung der Stiftung)
- freiwillige Vorprüfung von Urkunde und Reglement durch Aufsichts- und Steuerbehörde
- Notarielle Beurkundung
- Beantragung Übernahme Stiftungsaufsicht
- Beantragung Steuerbefreiung bei Steuerbehörden
Eine Stiftung kann man entweder schon zu Lebzeiten oder in einem Testament bzw. einem Erbvertrag auf das Ableben hin begründen. Viele Stifter bevorzugen eine Mischform: Sie errichten ihre Stiftung zu Lebzeiten und statten sie mit der Mindesteinlage von 50’000 Franken aus, um die Beurkundungs- und Notariatskosten tief zu halten. Das erlaubt ihnen, ihre Stiftung nachhaltig zu prägen und gleichzeitig darüber zu wachen, dass alles in ihrem Sinn umgesetzt wird.
Das Stiftungskapital stocken sie Jahr für Jahr auf. Einzahlungen dürfen sie als Spende in der Steuererklärung in Abzug bringen – beim Bund und in den meisten Kantonen im Umfang von bis zu 20 Prozent des Reineinkommens. In ihrem letzten Willen verfügen Stifter, dass aus dem Nachlass weitere Vermögenswerte in die Stiftung fliessen.
Die Überschreibung von Vermögen auf eine Stiftung kann man nicht widerrufen, und Entnahmen für den persönlichen Bedarf sind nicht zulässig. Wenn Sie einen Teil Ihres Vermögens schon zu Lebzeiten weitergeben möchten, sollten Sie Ihre Finanzen deshalb langfristig und sorgfältig planen, damit Sie später nicht in Geld- oder Existenznot geraten.
TF: Was muss beim Stiftungszweck beachtet werden?
BS: Der Stiftungszweck ist die wichtigste Leitplanke Ihrer Stiftung. Entsprechend achtsam und überlegt sollte er formuliert sein. Dem Stiftungsrat kommt die unternehmerische Aufgabe zu, den Stiftungszweck im Rahmen der Stiftungsstrategie zu konkretisieren und zur Umsetzung zu bringen. Sinnvollerweise erlässt der Stifter bzw. die Stifterin deshalb ein Leitbild und ein Organisationsreglement, das dem Stiftungsrat als strategische Vorgabe dient. Ist die Stiftung gegründet, kann der Zweck grundsätzlich nicht mehr geändert werden, es sei denn, der Stifter hat in der Urkunde einen «Zweckänderungsvorbehalt» eingefügt, was heute von den meisten Stiftungsexperten empfohlen wird.
TF: Was kostet eine Stiftungserrichtung?
BS: Es muss zwischen einmaligen und wiederkehrenden Kosten unterschieden werden.
Gründungskosten einer selbständigen Stiftung betreffen:
• Anwaltshonorare sowie allfällige weitere Beratungshonorare
• Gebühren für den Handelsregistereintrag
• Notariatskosten (Beurkundung der Stiftungsgründung)
• Gebühr für die Übernahme der Stiftungsaufsicht
Für die Gründung einer selbständigen Stiftung muss mit Kosten von mindestens CHF 10’000 bis 15‘000, je nach Komplexitätsgrad der Stiftungen auch mit mehr gerechnet werden.
Bei den wiederkehrenden Kosten spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie beispielsweise die Grösse der Stiftung, die Breite ihrer Fördertätigkeit, der Entscheid, ob eine professionelle Geschäftsstelle aufgebaut werden soll oder ob der Stiftungsrat die Stiftung ehrenamtlich selbst führt. Zu berücksichtigen sind auch Kosten für Revision und Stiftungsaufsicht.
TF: Wieviel Kapital ist für eine selbständige Stiftung nötig?
BS: Die meisten Aufsichtsbehörden verlangen in der Praxis ein Anfangskapital von CHF 50’000. Neben Bargeld können auch Sachwerte (z.B. Rendite-Liegenschaften) in die Stiftung eingebracht werden. Aus Kosten- und Steuergründen kann es sich lohnen, die Stiftung mit dem Minimalkapital auszustatten und laufend durch Zustiftungen zu alimentieren.
In einem Beitrag im Schweizer Monat 2010 stellt der Stifter Dr. Peter Spinnler die These auf und rechnet dies am eigenen Beispiel auch vor, dass für die Gründung einer auf Ewigkeit angelegten gemeinnützigen Förderstiftung ein Stiftungsvermögen von mindestens CHF 10 Mio. notwendig ist. (2) Ich selber würde jedoch die untere Grenze auf etwa CHF 5 Mio. festlegen.
Entscheidend ist aber nicht das Anfangskapital, sondern dass die Höhe des zukünftigen Vermögens in einem angemessenen Verhältnis zum Stiftungszweck steht. Viele Stiftungen, insbesondere zeitlich unbeschränkte Stiftungen, kranken an einem zu geringen Stiftungskapital. Wenn in der Stiftungsurkunde der Erhalt des Stiftungskapitals mit restriktiven Anlagevorschriften vorgesehen ist, können Stiftungen in Zeiten der Negativzinsen unter Umständen keine Förderleistungen mehr erbringen. Je kleiner das Vermögen, desto höher ist zudem der relative Anteil der Verwaltungskosten an den Ausgaben. (3)
TF: Wer hilft mir bei der Gründung?
BS: Für ein Erstgespräch stehe ich Interessenten gerne zur Seite; selber hat die Nachlasstreuhand.ch GmbH geholfen Stiftungen zu gründen und hat praktische Erfahrung bei der Gründung und Führung von Stiftungen. Um unnötige Fehler zu vermeiden, den effektiven Gründungsakt zu vereinfachen und auch Kosten zu sparen, sollten unbedingt juristische Fachpersonen mit fundiertem Wissen im Stiftungsrecht bei der Erstellung der Statuten und bei der Einreichung zur Vorprüfung bei den Behörden beigezogen werden. Die Nachlasstreuhand.ch GmbH deckt hier neben den anderen wichtigen Aspekten des Nachlasses (Testament, Erbteilung, Erbschaftssteuern, Immobilien und Vorsorge) den gesamten Zyklus von der Gründung bis zur nachhaltigen Unterstützung von Stiftungen ab.
- SwissFoundation: https://www.swissfoundations.ch
- Spinnler Peter, Nur wache Stiftungen erfüllen ihren Zweck, in: Schweizer Monat April 2010, Ausgabe 977, Dossier Gutes bessser tun,
https://schweizermonat.ch/nur-wache-stiftungen-erfuellen-ihren-zweck/. - Eckhardt Beate/Jakob Dominique/von Schnurbein Georg, Der Schweizer Stiftungsreport 2016, 6 f,
www.stiftungsreport.ch